Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
Salino

#21 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?


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plaaloma
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#22 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von plaaloma »

Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Hast du Sonderrechte hier?
"Lesen" ist angesagt nicht "sehen"!
Salino

#23 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

plaaloma hat geschrieben:
Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Hast du Sonderrechte hier?
"Lesen" ist angesagt nicht "sehen"!
oh das habe ich vergessen, ein kommentar auf meine frage ist hier von dir unerwünscht.
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bukeo
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#24 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
er möchte ein Grundsatzurteil beim EuGH aus persönlichen Gründen erreichen.
Der A1 wackelt, man will ihm halt nun den Todesstoss versetzen - und das ist m.E. in Ordnung. Integration sollte im Lande selbst stattfinden und nicht
im Ausland.
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phitim
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#25 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben: nein, muss nun nicht mehr medizinisch belegt werden. Es reicht wohl der Nachweis, das ein Jahr lang intensiv versucht wurde - den A1 zu schaffen. Lernschwäche wird dann autom angenommen.
Nochmal, Lernschwäche zählt zu den Härtefällen, wo ein Sprachnachweis entfallen kann. Das hatte ich bereits auch schon aus dem AufenthG zitiert. Das ist absolut nichts neues.

§ 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

3. der Ausländer

a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,

f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat oder

g) eine Blaue Karte EU besitzt.

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder

3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, oder

5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden.“

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
Zuletzt geändert von phitim am Do 14. Feb 2013, 11:23, insgesamt 1-mal geändert.
Salino

#26 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

bukeo hat geschrieben:
Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
er möchte ein Grundsatzurteil beim EuGH aus persönlichen Gründen erreichen.
Der A1 wackelt, man will ihm halt nun den Todesstoss versetzen - und das ist m.E. in Ordnung. Integration sollte im Lande selbst stattfinden und nicht
im Ausland.
um etwas beim EuGH zu erreichen muss er wohl erst einmal viel geld für den zugelassenen rechtsanwalt im EU-recht mitbringen. bekanntlich dauert doch sowas beim EuGH über jahre. bis dahin hat man doch 3 oder 4 mal den A1 in der tasche.
phitim
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#27 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben: Integration sollte im Lande selbst stattfinden und nicht
im Ausland.
Das sehe ich anders. Im Ausland beginnt bereits die Vorbereitung einer Integration, um die sprachlichen Voraussetzung mitzubringen. Aber das sind hier persönliche Meinungen.
Salino

#28 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von Salino »

phitim hat geschrieben:Im Ausland beginnt bereits die Vorbereitung einer Integration, um die sprachlichen Voraussetzung mitzubringen.
das sehe ich auch so.

aber ich muss mich nicht mehr damit beschäftigen. meine frau hatte die ganzen kurse schon jahre bevor die neuen gesetze in kraft traten.
phitim
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#29 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben: kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?

Das angebene Aktenzeichen beim BVerfG zur Entscheidung gibt es gar nicht. Somit gehe ich davon aus, dass es auch nie ein Aktenzeichen beim EuGH von berliner35 geben wird.
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bukeo
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#30 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:

Das angebene Aktenzeichen beim BVerfG zur Entscheidung gibt es gar nicht. Somit gehe ich davon aus, dass es auch nie ein Aktenzeichen beim EuGH von berliner35 geben wird.
das wird es definitiv geben, von wem - ist eigentlich egal. Warte noch ein wenig.
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