Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
berliner35
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#11 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:
bukeo hat geschrieben:
phitim hat geschrieben:
Ich antworte deswegen, damit Dir niemand den Unsinn glaubt, den Du hier schreibst und immer mit der EU Charta dagegen begründen möchtest.
Es ist bei Dir wenig Sinnführend, weil Du dich jeder Einlassung auf das AufenthG und der AufenthV verweigerst. Du kommst dann
mit haarsträubend Argumenten, dass Deine Frau visafrei nach Deutschland dürfte etc pp.
berliner ist ja noch nicht am Ende mit der Klage. Ist sicher interessant, wie die Klage nun weitergeführt wird - egal, wie es am Ende ausgeht.
Wenn es überhaupt eine Klage gibt. Er hat mir kein Aktenzeichen gekannt und seine Klagebegründung wie er sie 'angeblich' vor dem EuGH gebracht haben soll, hat er hier auch nicht abgeliefert.
Unsere Klagebegründung kommt von der Ablehnung des BVerfG,nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen.

Nun gebe ich dir die Erlaubnis beim BverfG unter dem Akz.: AR 8954/12 vom 02.01.2013 Die Entscheidung anzufordern.

Wortlaut im Text.: Weiterleitung von Schreiben an andere Institutionen (in Ihrem Fall den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte)erfolgt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht.
Ohne Rechtsmittelbelehrung,keine Begründung warum das BverfG den Artikel 267 der AEUV nicht beachtet,da er doch höherstehendes Recht in Deutschland ist.

Du kannst auch anrufen 0721 9101 409 ist die Durchwahl Frau Welsch.


Werden sie dir nicht zukommen lassen!

Aktenzeichen vom EuGH erwarte ich in 5-6 Wochen.


phitim
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#12 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben:zur der ganzen Problematik mit dem A1-Schein, halte ich mich erstmal daran


Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt also zu einer erheblichen Erleichterung für die Visumserteilung zum Ehegattennachzug, da nunmehr u.U. die alleinige Kursteilnahme und die Versuche, die Prüfung zu bestehen, ausreichen können und nicht stets der erfolgreich bestandene A1-Sprachtest vorausgesetzt wird.
Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
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#13 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

@phitim.
Wo bleibt ein Kommentar zum Zeugnisverweigerungsrecht,für Ehepartner vor der Botschaft und den ABHs in Deutschland?

Kannst du hier ein Gesetz anführen,womit die Ehepartner gezwungen werden können,sich der Befragung zu stellen?
Mit welchem Artikel des GG.ist dein Gesetzestext vereinbar?
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#14 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:Unsere Klagebegründung kommt von der Ablehnung des BVerfG,nach Artikel 267 der AEUV diese Klage dem EuGH vorzulegen.

Nun gebe ich dir die Erlaubnis beim BverfG unter dem Akz.: AR 8954/12 vom 02.01.2013 Die Entscheidung anzufordern.
Ich habe hier nachgesehen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... gen/2013/1

Es gibt keine Entscheidung im Monat Januar 2013 mit Aktenzeichen 8954/12

Wieso sollte ich sie anfordern wollen? Ich bin doch nicht Dein Anwalt. :grin:
Entweder Du tippst sie ab oder scannst es ab und setzt es hier rein.
Wortlaut im Text.: Weiterleitung von Schreiben an andere Institutionen (in Ihrem Fall den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte)erfolgt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht.
Ohne Rechtsmittelbelehrung,keine Begründung warum das BverfG den Artikel 267 der AEUV nicht beachtet,da er doch höherstehendes Recht in Deutschland ist.

Du kannst auch anrufen 0721 9101 409 ist die Durchwahl Frau Welsch.


Werden sie dir nicht zukommen lassen!
Unsinn! Klagen vor dem BVerfG sind öffentlich und die Urteile ebenfalls! Dein o.g. AZ gibt es beim BVerfG nicht. Demzufolge gibt es auch keine Entscheidung.
Aktenzeichen vom EuGH erwarte ich in 5-6 Wochen.
Ich bin mir sicher, dass es nie eines geben wird. Genauso wie beim BVerfG.
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bukeo
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#15 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:

Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
naja, tut mir leid - aber da muss ich mich schon an die Auskunft der Anwälte halten, die darauf spezialisiert sind und nicht an Foren-Infos.
Vorher war es so - man musste die Lernschwäche nachweisen, jetzt nicht mehr. Es ist nun - nach diesem neuen Urteil, also leichter geworden, nicht gleich geblieben. Also nach einem Jahr nachgewiesenem Besuch und 2-3 abgelegter Prüfungen, wird nun durchgewunken, wenn man das gut begründen kann, also mit Anwalt im Schlepptau.
Wir haben nun schon recht viele Klagen von dieser Kanzlei abwickeln lassen - noch nie eine verloren. Alles ging reibungslos und sogar recht schnell. Jedoch nicht alle Klagen natürlich wegen dem A1.

berliner geht aber einen anderen Weg, der lässt seine Frau halt nicht durchwinken, sondern besteht auf ein Urteil darüber. Wenn wir auch vor dem Problem stehen sollte, lassen wir die Dame natürlich durchwinken - würde sonst zu lange dauern.
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
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#16 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben: Da ich ja gegen deine Ratschläge resistent bin,warum antwortest du auf meine Beiträge?
Ich antworte deswegen, damit Dir niemand den Unsinn glaubt, den Du hier schreibst und immer mit der EU Charta dagegen begründen möchtest.
Es ist bei Dir wenig Sinnführend, weil Du dich jeder Einlassung auf das AufenthG und der AufenthV verweigerst. Du kommst dann
mit haarsträubend Argumenten, dass Deine Frau visafrei nach Deutschland dürfte etc pp.
Hast du schon mal die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gelesen?

Da steht,absoluter Rechtsanspruch zum Aufenthalt in Deutschland für Ehepartner von Deutschen.
Da steht,bei Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in Deutschland ist das Visum nur eine Farce.
Da steht,Ehepartner von Deutschen haben den Anspruch auf den Aufenthalt in Deutschland,abgeleitet aus dem höherstehenden Recht nach Art.6 GG.und Art.8 der EMRK.

Noch nicht gelesen?dann wird es aber Zeit!
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bukeo
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#17 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

das war vor dem neuen Urteil Ende 2012. Ich bin auch überzeugt - der A 1 wird kippen. Spätestens beim EuGH.

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug rechtswidrig?
Gerichte prüfen Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen

Justitia wird nun entscheiden, ob der Nachweis von Sprachkenntnissen in Zukunft weiter erforderlich sein wird.

Auf Grund weitreichender Entwicklungen in der europäischen und nationalen Rechtsprechung ist in nicht allzu ferner Zukunft mit einer Erleichterung beim Ehegattennachzug nach Deutschland zu rechnen. Es zeichnet sich ab, dass es bald nicht mehr notwendig sein wird, bei Einleitung des Visumverfahrens die deutsche Sprachkenntnis des thailändischen Ehegatten durch die Vorlage eines Deutsch START A1-Zertifikats nachzuweisen.

Schon seit geraumer Zeit wird die Bundesregierung von verschiedenen deutschen Parteien, internationalen Interessenverbänden, aber nicht zuletzt auch von Fach-Juristen immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die deutsche Rechtspraxis des Sprachnachweises vor Einreise – bisher noch gestützt auf die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes als oberstes Bundesgericht – nicht mit europarechtlichen Regelungen vereinbar und daher rechtswidrig ist.

Nunmehr hat selbst das Bundesverwaltungsgericht seine bisher strenge Ablehnung dieser Sichtweise aufgegeben, wenn auch nur zögerlich und in einer Weise, die noch nicht zu einer Änderung der Gesetzeslage führt. So heißt es in dem Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2011, in dem es sich erstmals von seiner harten Linie distanziert: „…die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, (hätte) mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt werden müssen.“
Was sind die Konsequenzen?

Klar ist den Beteiligten durch diese nebulöse Äußerung eines: die gängige Rechtspraxis steht auf dem Prüfstand. Bei nächster Gelegenheit muss ein mit dieser Problematik befasstes Gericht die entsprechende Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, der sich wohl nicht in Widerspruch zu der nunmehr durch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Rechtssache Imran – C-155/11 geäußerten Rechtsauffassung setzen und daher die bisherige deutsche Regelung für europarechtswidrig erklären wird. Dann ist der deutsche Gesetzgeber gefragt.

Leider hat diese bisher ausschließlich in der Theorie stattfindende Entwicklung keine Auswirkung auf die gängige Behördenpraxis. Bis zu einer Änderung der Gesetzeslage werden Visumanträge, die bei der deutschen Botschaft in Bangkok gestellt werden, immer noch abgelehnt werden, wenn kein START A 1-Zertifikat vorgelegt wird. Aber die Chance, gegen eine solche Entscheidung erfolgreich gerichtlich vorzugehen bzw. sich unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes als die der Botschaft weisungsbefugte Behörde außergerichtlich zu einigen, ist jetzt bedeutend höher, auch wenn diese Verfahren natürlich sehr lange dauern.

Erfahrene Rechtsanwälte raten in diesen Fällen: wesentlich schneller und kostengünstiger ist ein Visumverfahren nach wie vor durchzuführen, wenn das START A 1-Zertifikat bei Visumantrag vorgelegt werden kann. Wenn dies jedoch nicht möglich ist und man sich nicht scheut, den Weg vor Gericht zu gehen, ist auch ohne ein solches Zertifikat der Ehegatten- und Familiennachzug nach Deutschland möglich. Ein solches Verfahren sollte man jedoch – auch auf Grund der sich gerade im Wandel befindlichen Rechtslage – stets mit anwaltlicher Hilfe betreiben.
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
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#18 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben:
phitim hat geschrieben:

Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
naja, tut mir leid - aber da muss ich mich schon an die Auskunft der Anwälte halten, die darauf spezialisiert sind und nicht an Foren-Infos.
Vorher war es so - man musste die Lernschwäche nachweisen, jetzt nicht mehr. Es ist nun - nach diesem neuen Urteil, also leichter geworden, nicht gleich geblieben. Also nach einem Jahr nachgewiesenem Besuch und 2-3 abgelegter Prüfungen, wird nun durchgewunken, wenn man das gut begründen kann, also mit Anwalt im Schlepptau.
Wir haben nun schon recht viele Klagen von dieser Kanzlei abwickeln lassen - noch nie eine verloren. Alles ging reibungslos und sogar recht schnell. Jedoch nicht alle Klagen natürlich wegen dem A1.
bukeo, machst Du jetzt den DisainaM in Nittaya.de? Was hast Du hier geschrieben?
bukeo hat geschrieben:zur der ganzen Problematik mit dem A1-Schein, halte ich mich erstmal daran


Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt also zu einer erheblichen Erleichterung für die Visumserteilung zum Ehegattennachzug, da nunmehr u.U. die alleinige Kursteilnahme und die Versuche, die Prüfung zu bestehen, ausreichen können und nicht stets der erfolgreich bestandene A1-Sprachtest vorausgesetzt wird.
Nein, das ist keine neue Rechtssprechung. Es war schon immer so, dass die Sprachkenntnisse bei der persönlichen Vorsprache nachgewiesen werden können. Wird allerdings nicht immer gerne gemacht und dabei auch Ermessensspielraum eine Rolle spielt.
Hier war keine Rede von Lernschwäche. Lernschwäche zählt zu den Härtefallen und das ist auch im AufenthG geregelt. Es muss nur hinreichend und überzeugend belegt werden. Kann es das nicht, muss notfalls gut begründet geklagt werden!
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#19 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

berliner35 hat geschrieben:
Hast du schon mal die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gelesen?
Da steht,absoluter Rechtsanspruch zum Aufenthalt in Deutschland für Ehepartner von Deutschen.
Wo steht das, dass es einen 'absoluten Rechtsanspruch' gibt?
Da steht,bei Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in Deutschland ist das Visum nur eine Farce.
Und wo steht das im AufenthG?

Noch nicht gelesen?dann wird es aber Zeit!
Gähn, ich hab Dir sogar zum Anfang das AufenthG erklärt.
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#20 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:
Hier war keine Rede von Lernschwäche. Lernschwäche zählt zu den Härtefallen und das ist auch im AufenthG geregelt. Es muss nur hinreichend und überzeugend belegt werden. Kann es das nicht, muss notfalls gut begründet geklagt werden!
nein, muss nun nicht mehr medizinisch belegt werden. Es reicht wohl der Nachweis, das ein Jahr lang intensiv versucht wurde - den A1 zu schaffen.
Lernschwäche wird dann autom angenommen.

Das ist eben die Erleichterung.

Nein, ich bin nicht DisainaM - der liest viel, blickt aber nicht durch.

Ich halte mich halt einfach an die Profis, die damit schon Erfolg hatten. Alles andere ist in diesem Bereich sehr, sehr schwammig. Man kann es so auslegen oder eben anders.
Es kommt nun mit Sicherheit zum EuGH und das kann man dann wohl als Endentscheidung betrachten. Ich mag mich auch hier gar nicht intensiver damit beschäftigen, weil es andauernd Änderungen durch neue Urteile gibt.
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