Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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bukeo
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#31 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:
Nochmal, Lernschwäche zählt zu den Härtefällen, wo ein Sprachnachweis entfallen kann. Das hatte ich bereits auch schon aus dem AufenthG zitiert. Das ist absolut nichts neues.
richtig, also gerne nochmals.

Bis zum BVerwG-Urteil Ende September 2012, musste bei Lernschwäche ein mediz. Attest beigebracht werden. Seit September 2012 ist dies nicht mehr erforderlich,
man muss nur noch nachweisen, das man sich intensiv bemüht hat, das Lernziel zu erreichen - ein Gang zum Psychologen fällt weg.

Ist doch ein erheblicher Unterschied, auch wenn ich locker heute im Krankenhaus ein Attest bekomme.

Dazu vom Anwalt eben diese Bemerkung:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Anfang September 2012 entschieden, dass der Nachweis eines Sprach-A1-Zertifikats beim Nachzug eines Ausländers zu seinem deutschen Ehegatten nur eingeschränkt gilt.
Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt also zu einer erheblichen Erleichterung für die Visumserteilung zum Ehegattennachzug, da nunmehr u.U. die alleinige Kursteilnahme und die Versuche, die Prüfung zu bestehen, ausreichen können und nicht stets der erfolgreich bestandene A1-Sprachtest vorausgesetzt wird.
Wir werden nun diesen Weg ev. beschreiten, ohne Lernschwäche nachzuweisen. Wenn das dann angezweifelt wird, kann ich ggf. geschwärzte Unterlagen einstellen.


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#32 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben:
phitim hat geschrieben:

Das angebene Aktenzeichen beim BVerfG zur Entscheidung gibt es gar nicht. Somit gehe ich davon aus, dass es auch nie ein Aktenzeichen beim EuGH von berliner35 geben wird.
das wird es definitiv geben, von wem - ist eigentlich egal. Warte noch ein wenig.
Sag mal, bukeo. Kannst Du nicht lesen? Das von berliner35 angegebene Aktenzeichen gibt es beim BVerfG nicht. Es gibt daher keine Entscheidung. Und von wem, ist NICHT egal. Dir sollte klar sein, dass ich aus dem Namen des Antragsstellers sehr schnell erkennen kann, wer das ist.
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bukeo
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#33 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben:
Sag mal, bukeo. Kannst Du nicht lesen? Das von berliner35 angegebene Aktenzeichen gibt es beim BVerfG nicht. Es gibt daher keine Entscheidung. Und von wem, ist NICHT egal. Dir sollte klar sein, dass ich aus dem Namen des Antragsstellers sehr schnell erkennen kann, wer das ist.
ich kann nicht alle Beiträge immer komplett durchlesen, betrifft mich ja nur sekundär.
Es gibt ein BVerwG-Urteil vom Sept. 2012 - das eine FZF ohne A1 ab diesem Zeitpunkt erleichtert.

Mehr habe ich dazu auch momentan nicht zu bemerken.

Kann also schon sein, das hier ein anderes BVerwG - Urteil gemeint war. Es läuft ja sowieso schon alles und ist kurz vor dem EuGH. Nur da dauert es halt auch noch seine Zeit.
Dann besser Durchwinken lassen :joint:
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#34 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von phitim »

bukeo hat geschrieben: ich kann nicht alle Beiträge immer komplett durchlesen, betrifft mich ja nur sekundär.
Es gibt ein BVerwG-Urteil vom Sept. 2012 - das eine FZF ohne A1 ab diesem Zeitpunkt erleichtert.

Mehr habe ich dazu auch momentan nicht zu bemerken.

Kann also schon sein, das hier ein anderes BVerwG - Urteil gemeint war. Es läuft ja sowieso schon alles und ist kurz vor dem EuGH. Nur da dauert es halt auch noch seine Zeit.
Dann besser Durchwinken lassen :joint:
Also nochmal bukeo, man muss nicht unbedingt den Sprachnachweis als Zertifikat A1 erbringen, wenn man die sprachlichen/schriftlichen Fähigkeiten bei der Vorsprache nachweist. Das steht auch so in den Anwendungsrichtlinien drin.
Allerdings streuben sich die Botschaften davor, weil sie ungern (nach Ermessen) die Entscheidung selbst treffen wollen.
Es ist halt einfacher für die Botschaft mit dem Zertifikat zu entscheiden, weil das als Nachweis klaglos hingenommen wird.

Vielleicht verstehst Du jetzt den Zusammenhang einfacher.
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#35 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

Salino hat geschrieben:
plaaloma hat geschrieben:
Salino hat geschrieben:ich sehe hier sehr viel geschriebenes.
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
Hast du Sonderrechte hier?
"Lesen" ist angesagt nicht "sehen"!
oh das habe ich vergessen, ein kommentar auf meine frage ist hier von dir unerwünscht.
Ich beantworte dir diese Frage.

Meine Frau hat Klage vor dem EuGH eingereicht,sie möchte,verheiratet mit einem ( gebürtigen ) Deutschen von deutschen Behörden,ohne sonstige überprüfung, nur mit dem Nachweis der Eheschließungsurkunde,zur Zeit noch einen Aufenthaltstitel als Bescheinigung erhalten,solange die ehe Bestand hat.

Das BVerwG hat mit zwei Urteilen den Artikel 6 des GG.ausgehebelt
Das BVerfG hat mit einem Urteil den Artikel 6 des GG ausgehebelt.

Beide Gerichte haben über den Artikel 6 GG.den § 41 der Aufenthaltsverordnung gestellt.

Damit haben diese Gerichte Ehepartner von Deutschen eingeteilt in zwei Klassen.

http://www.aufenthaltsverordnung.de/

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

1) Positivstaaten,Einreise ohne Visum und ohne AI Sprachnachweis,Aufenthaltstitel kann nach 3 Monaten in Deutschland eingestempelt werden von der ABH.

2) Negativstaaten müßen vor der Einreise ein Visum beantragen und den AI Sprachnachweis erbringen.

3) Klage gegen den Sprachnachweis im Ausland einzuholen.
Dieser wurde von der EU Kommission in einem Beschluß des EuGH C 155/11 für Rechtswriedrig erklärt.
Deutschland ist der letzte Staat in Europa,der noch den Sprachnachweis vor der Einreise fordert.


Nach den Artikel 8 der EMRK und dem Artikel 7 der Charta der EU hat meine Frau den Rechtsanspruch auf
Schutz der Ehe.Artikel 6 GG.geht nicht mehr,da er ausgehebelt wurde.

Nach Artikel 14 der EMRK und Artikel 21 Abs.2 der Charta der EU hat meine Frau den Schutz vor Diskreminierung.

Die EMRK und die Charta sind in Deutschland höherstehendes Recht.

Der rechtliche Status

Die Frage des rechtlichen Status - das heißt die Rechtsverbindlichkeit der Charta durch ihre Einbeziehung in die Verträge - wurde bereits durch den Europäischen Rat von Köln, der das Vorhaben in die Wege geleitet hat, aufgeworfen. Der Verfassungskonvent arbeitete den Entwurf der Charta mit Blick auf eine etwaige Einbeziehung in die Verträge aus. Das Europäische Parlament plädierte ebenfalls für eine Aufnahme in die Rechtsschriften der EU.Wenn der Vertrag von Lissabon ratifiziert wird, erhält die Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit. Damit werden die Rechte der Unionsbürger deutlich gestärkt, denn sie können ihre Grundrechte nun auf dem Rechtsweg einklagen.

Für Deutschland ist die Charta seid 2009 Rechtsverbindlich.
Deutschland hat den Vertrag von Lissabon rativiziert,somit auch die Charta.
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#36 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

phitim hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben:
Hast du schon mal die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gelesen?
Da steht,absoluter Rechtsanspruch zum Aufenthalt in Deutschland für Ehepartner von Deutschen.
Wo steht das, dass es einen 'absoluten Rechtsanspruch' gibt?
Da steht,bei Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in Deutschland ist das Visum nur eine Farce.
Und wo steht das im AufenthG?

Noch nicht gelesen?dann wird es aber Zeit!
Gähn, ich hab Dir sogar zum Anfang das AufenthG erklärt.


Re: Außereuropäische Ehefrau,Rechtsanspruch auf HartzIV?/Tei

Beitragvon berliner35 » Do 14. Feb 2013, 06:38

Also doch zu dumm zum Lesen?
Die Verwaltungsvorschriften sind der juristische Hinweis über die Ermessensspielräume!!
Bei Ehepartnern von Deutschen bestehen keine Ermessensspielräume.
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#37 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

RE: Klage gegen die Bundesregierung wegen der Verletzung meiner Rechte aus der EMRK.‏


wolfgang richter
An 507-02 Barneus, Ines
Sehr geehrte Frau Barneus !

Hier ist die Klage vor dem BVerfG zu Ihrer Kenntnisnahme.

Meine Frau wird nochmals eine Anfrage an das BVerfG senden,mit einer Fristsetzung von 10 Tagen.

Nach dieser Frist wird meine Frau sofort Klage ( Individualklage) vor dem EuGH stellen.

Ein Vergleich von seiten der Bundesregierung wird nicht angenommen,sollten Sie nun meiner Frau ihre Rechte zustehen,wird das Angebot der Visafreien Einreise,ohne AI Sprachkurs nicht angenommen.

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Richter,im Namen meiner Ehefrau,Ariya Richter geb.Sarasit

Das war die Antwort auf die Anfrage des Innenministerium,wo ist ihre Klage.

From: wolfgangbee@msn.com
To: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Subject: Klage gegen die Bundesregierung wegen der Verletzung meiner Rechte aus der EMRK.
Date: Sat, 10 Nov 2012 16:31:43 +0000

Damen und Herren !

Mit der Aufforderung des Innensenators von Berlin,meine Rechte über den Klageweg einzuholen,folge ich dieser Aufforderung.

Ich erhebe Rechtsanspruch auf die EMRK der EU,da diese laut Urteil des EuGH über die nationale Gesetzgebung steht.

EuGH C 119.05

Nach Art.8 ist mir der Schutz der Ehe garantiert.

Welche aber vom BVerwG und dem BVerfG mit Beschlüßen verweigert wurden.

Ich Thailändische Staatsbürgerin,verheiratet mit einem (gebürtigen) Deutschen,wird von den Deutschen Behörden die Visumfreie Einreise ohne AI Sprachkurs verweigert.

BVerwG Urteile zu diesen Rechtsanspruch.: 1) 1 C 17.09 vom 16.11.2010 und 2) 1 C 23.09 vom 11.01.2011.

Hier in diesen Beschlüßen werden die Artikel der EMRK voll Rassistisch ausgehebelt,in der Gutsherrenmanier eines Ermächtigungsgesetz eines Adolf Hitler.

Auf meinen Hinweis an die Gerichtspräsidentin des BVerwG,kam der Rat,bei einer Klage vor dem BVerfG mich warm anzuziehen.
Das ist zu Dum für mich,warum muß man bei so einem Rechtsbruch das BVerfG anrufen,ich kann doch gleich vor dem EuGH klagen! Da Beschlüsse vom BVerwG und BVerfG vorliegen,die diese Rechte verweigern,somit ist der Klageweg in Deutschland erschöpft!
Der Entscheid des Innensenators von Berlin,mir diese Rechte zu verweigern sind in Verbindung mit den Gerichtsbeschlüssen,ausreichende Begründung mich an den EuGH zu wenden.

Im gleichen Wortlaut ist der Beschluß des BverfG 2 BvR 2341/06

Die Beschlüsse des BVerwG und des BVerfG verstoßen gegen das Diskreminierungsverbot der EMRK ,Art.14!

Warum kann im Aufenthaltsgesetz,was von beiden Gerichten immer angewendet wird,ein § 39 immer bei Ehepartnern von Deutschen angewendet werden?

Merken die Richter nichts?

Die geseztlichen Bestimmungen im § 39 des Aufenthaltsgesetzes sind nicht anwendbar auf den Ehepartnernachzug von Ausländern zu deutschen Staatsbürgern.
Dieser § 39 ist nur anwendbar bei der Beantragung von einem Schengenvisum!

Die Gericht teilen die Ehepartner von deutschen Staatsbürgern in zwei Klassen ein,dürfen die DASS ??? Das ist eine Diskreminierung nach Art.14 der EMRK.

Einreisen von ausländischen Ehepartnern zum deutschen Staatsbürger aus Positivstaaten,nach § 39 dürfen Einreisen ohne Visum und AI Sprachkurs.

Aber,

die Einreise von ausländischen Ehepartnern zu deutschen Staatsbürgern,aus Negativstaaten,nach § 39 dürfen nur Einreisen mit Visum und AI Sprachkurs.

Darum stelle ich den Antrag,da ich mich nur auf Artikel der EMRK berufe,nur die Artikel der EMRK bei der Urteilsfindung zu verwenden.

Ich bestehe auf die Anrufung des Gerichtshofes nach Artkel 267 der AEUV,sollte das BVerfG nicht in der Lage sein,über den Verstoß der deutschen Behörden nach den Artikeln der EMRK zu entscheiden.

Das Verbot die Integrationsmaßnahme ins Ausland zu verlegen,hat die EU Kommission im Beschluß des EuGH C 155/11 dargelegt.
Einreise ohne AI Sprachkurs im Ausland.

Ich stelle den Antrag,die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,mir die Möglichkeit zu geben,ohne Nachfrage bei einer Botschaft oder einer Ausländerbehörde,
jederzeit in Deutschland einzureisen,solange die Ehe Bestand hat,ob allein oder mit meinen Ehemann.

Gleichzeitig stelle ich den Antrag,den § 51 Abs.2 aus der Aufenthaltserlaubnis zu entfernen,wo steht die Niederlassungserlaubnis eines mit einem deutschen Ehepartner erlischt nicht,
da hier schon wieder eine Diskreminierung zum Ausdruck kommt,da eine Aufentshaltserlaubnis erlischt.

Eine Umgehende Benachrichtigung über die Annahme der Klage erwarte ich,den Bescheid vorab,über die E-Mailadresse

wolfgangbee@msn.com

oder ob das BVerfG nicht in der Lage und der Gesetzeskenntnis ist über diese Klage ein Urteil zu fällen.

Mit freundlichen Grüßen

Ariya Richter geb. Sararit
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#38 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von bukeo »

phitim hat geschrieben: Allerdings streuben sich die Botschaften davor, weil sie ungern (nach Ermessen) die Entscheidung selbst treffen wollen.
Es ist halt einfacher für die Botschaft mit dem Zertifikat zu entscheiden, weil das als Nachweis klaglos hingenommen wird.

Vielleicht verstehst Du jetzt den Zusammenhang einfacher.
versteh ich schon, keine Sorge.

Nach dem Urteil vom Sept. 2012, kannst du die Botschaft besser aushebeln, vorher ging das wohl trotz Anwalt nicht.
Ausserdem gibt es keine Sprachüberprüfung bei der Botschaft mehr, nachdem man schriftliche Nachweise erbracht hat, das ca 1 Jahr intensiv die deutsche Sprache
erlernt wurde, man halt die 2 oder 3 Prüfungen nicht geschafft hat. Vorher konnte man das dann mit einem Gespräch mit den Angestellten der Botschaft ev. beweisen, das man genug Deutsch kann - ich kann mir aber nicht vorstellen, das hier viele Erfolg hatten.

Jetzt sieht es anders aus - so sehen es auch die Anwälte. Sowohl der Partner-Anwalt von Bümlein in Thailand, als auch Bümlein selbst.

Ist ein kleiner - aber feiner Unterschied, ob ich in Deutsch vorsprechen muss, oder ob Papiere ausreichen.
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#39 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

salino hat geschrieben:
kann mir einer in ein oder zwei sätzen erklären was member @berliner35 erreichen möchte?
phitim hat geschrieben:
Das angebene Aktenzeichen beim BVerfG zur Entscheidung gibt es gar nicht. Somit gehe ich davon aus, dass es auch nie ein Aktenzeichen beim EuGH von berliner35 geben wird.
Ich gebe dir noch ein Rätsel auf.

Suche mal nach dem Akz.: 1 BvR 764/11 vom 08.04.2011.
Suche auch mit Querverbindung Überweisungskosten der Rente in Ausland.
Findest du nicht,macht nichts,ich kann es dir per E-Mail zukommen lassen.Ich habe es vor mir zu liegen.
Aber noch besser,fordere es an,kostet nur 2,50 Euro per E-Mail.

Diesen Beschluß habe ich nach 2 E-Mails an das BVerfG erhalten.

Ich werde auch kein Akz.vom EuGH hier einsetzen.

Auf Nachfrage beim EuGH,mit Schilderung der Verweigerung des BVerfG nach Art.267 der AEUV die Klage dem EuGH vorzulegen,
kam die Antwort.:Die Klage dem EuGH für Menschenrechte vorzulegen,da der Rechtsweg in Deutschland erschöpft ist.
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#40 Re: Befragung durch Behörden,Scheinehe Zwangsheirat.

Beitrag von berliner35 »

Gründe

1 Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (11 A 3222/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2012, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt und die Abschiebung in die Ukraine angedroht worden ist, anzuordnen, ist begründet.

Hier wollte eine ABH im Größenwahn,die Ehefrau eines Deutschen wegen fehlender Deutschkenntnisse ausweisen.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint

Nun hat das VG Oldenburg die Gesetzgebung zum AI Sprachnachweis in den Mülleimer befördert.

Dieses Urteil ausdrucken und der Botschaft vorlegen,den zweiten Ausdruck von der Botschaft gegenzeichnen lassen.
Sollte nun die Botschaft auf den AI Sprachkurs weiterbestehen,sofort eine Klageeinreichung an den EuGH vorlegen,Zweitschrift gegenzeichnen lassen.

Bei der Klage vor dem EuGH reicht der Verweis auf die Empfehlung der EU Kommission,zum Fall C 155/11 des EuGH,das Urteil vom VG Oldenburg vom 10.Mai 2012, Akz.: 11 B 3223/12,mit dem Hinweis,die Bundesrepublik,vertreten durch das Außenministerium verweigert den Rechtsschutz der Artikel 6 des GG.
und des Artikel 7 der Charta der EU (Alt Artikel 8 der EMRK)
Wie im Urteil des OVG Berlin Brandenburg vom 28.April 2009 Akz.: OVG 2 B 6/08 festgestellt wird,Artikel 6 GG.Artikel (Alt 8 EMRK) nicht Rechtsverbindlich sind,der deutsche Ehegatte zur Aufrechterhaltung seiner Ehegemeinschaft doch nach Indien verziehen kann.
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