Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Themen über Voraussetzungen zur Eheschliessung, erforderliche Dokumente, Familiennachzug usw.
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Waitong
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#21 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Waitong »

berliner35 hat geschrieben:
Habe gerade eine Klage dem BVerfG vorgelegt,erhebe Rechtsanspruch auf die EU.VO.2004/38 nach den Beschlüssen des EuGH.Auch wider mit dem 267 AEUV.
Einreise aller ausländischen Ehepartner von Deutschen ohne Visa und AI.

Kannst du die Klageschrift hier veroeffentlichen ?


profiler
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#23 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von profiler »

Genau, Tramaico. Ich hab es für berliner35 allerdings einfach und verständlich formuliert.
§ 79 ZPO sagt alles das aus, was ich bereits schrieb.
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bukeo
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#24 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:
Habe gerade eine Klage dem BVerfG vorgelegt,erhebe Rechtsanspruch auf die EU.VO.2004/38 nach den Beschlüssen des EuGH.Auch wider mit dem 267 AEUV.
Einreise aller ausländischen Ehepartner von Deutschen ohne Visa und AI.
hab das mal kurz überflogen. Das betrifft ja m.E. nur die Reisen innerhalb der EU, für Drittstaatsangehörige. Das kann man schon lange ohne Visas.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 123:de:PDF
Besuche auch unseren Blog: http://www.schoenes-thailand.at
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#25 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

bukeo hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben:
Habe gerade eine Klage dem BVerfG vorgelegt,erhebe Rechtsanspruch auf die EU.VO.2004/38 nach den Beschlüssen des EuGH.Auch wider mit dem 267 AEUV.
Einreise aller ausländischen Ehepartner von Deutschen ohne Visa und AI.
hab das mal kurz überflogen. Das betrifft ja m.E. nur die Reisen innerhalb der EU, für Drittstaatsangehörige. Das kann man schon lange ohne Visas.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 123:de:PDF
Kennst Du und die anderen hier die Beschlüsse des EuGH dazu?

Inländerdiskriminierung ist Verboten!!
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Tramaico
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#26 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Tramaico »

berliner35 hat geschrieben:Inländerdiskriminierung ist Verboten!!
Dann waere eine Option eine generelle Visumspflicht fuer alle Auslaender einzufuehren, inklusive Sprachpruefung und einfach Privilegien fuer bestimmte Nationalitaeten abzuschaffen. Inklusive Freizuegigkeitsregelung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Visumfreiheit

Strebst Du das an?

Wenn man staendig einen Arm fordert, wenn eine Hand gereicht wird, dann kann dies auch schon mal ins Auge gehen. Das gilt auch generell fuer die EU-Gesetzgebung. :roll:
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#27 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von berliner35 »

Nur kleine begründungen aus den Bescglüssen.


44 Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder - Unionsbürger - gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder - Unionsbürger - gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
46


45 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
Uns die Unionsbürgerschaft verweiger,wir müßten Auswandern.
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.
Inwieweit gewähren die Eigenschaft als Unionsbürger und das entsprechende Aufenthaltsrecht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, wie sie in Art. 20 AEUV vorgesehen sind, in Verbindung mit den in der Charta vorgesehenen Rechten, Garantien und Pflichten, insbesondere und soweit erforderlich deren Art. 20, 21, 24, 33 und 34, ein Recht auf Familienzusammenführung für einen Zusammenführenden, der Unionsbürger ist und in seinem Wohnsitzland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Familienzusammenführung mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Brüdern, die alle Drittstaatsangehörige sind, betreibt, wenn der Zusammenführende weder von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt?


36 Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Fälle gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, trotz der Tatsache, dass das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft des betroffenen Bürgers ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich dieser infolge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Dereci u. a., Randnrn. 64, 66 und 67, und Iida, Randnr. 71).


43 Unter diesen Umständen betrifft die Weigerung der luxemburgischen Behörden, den Familienangehörigen von Kreshnik Ymeraga ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu gewähren, nicht die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta, so dass die Vereinbarkeit dieser Weigerung mit den Grundrechten nicht anhand der durch die Charta begründeten Rechte geprüft werden kann.


45 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.
Die Weigerung von Deutschland muß aber im Rahmen der Artikel der Charta erfolgen,nicht nur BLABLA.
Aber die Verweigerung meiner Rechte aus der Unionsbürgerschaft würde übertragen auf meine Frau bedeuten,Visa und AI.
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Waitong
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#28 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Waitong »

Waitong hat geschrieben:
berliner35 hat geschrieben:
Habe gerade eine Klage dem BVerfG vorgelegt,erhebe Rechtsanspruch auf die EU.VO.2004/38 nach den Beschlüssen des EuGH.Auch wider mit dem 267 AEUV.
Einreise aller ausländischen Ehepartner von Deutschen ohne Visa und AI.

Kannst du die Klageschrift hier veroeffentlichen ?
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#29 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von Waitong »

Um in der Sache etwas zu bewegen wuerde mich interessieren was hat zu der Einteilung der Laender in Sachen VISA fuer Deutschland gefuehrt.
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind


Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

ANHANG I

Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

1. STAATEN

Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Äquatorialguinea
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahrain
Bangladesch
Belarus
Belize
Benin
Bhutan
Birma/Myanmar
Bolivien
Bosnien-Herzegowina
Botsuana
Burkina Faso
Burundi
China
Côte d'Ivoire
Demokratische Republik Kongo
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Eritrea
Fidschi
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Grenada
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo
Kuba
Kuwait
Laos
Lesotho
Libanon
Liberia
Libyen
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mikronesien
Moldau
Mongolei
Mosambik
Namibia
Nauru
Nepal
Niger
Nigeria
Nordkorea
Nördliche Marianen
Oman
Pakistan
Palau
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen
Ruanda
Russland
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Sudan
Suriname
Swasiland
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Thailand
Timor-Leste
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Zentralafrikanische Republik





(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

ANHANG II

Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2

1. STAATEN

Andorra
Antigua und Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
Costa Rica
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*)
El Salvador
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kanada
Kroatien
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Monaco
Montenegro (*)
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Rumänien
San Marino
Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (*)
Seychellen
Singapur
Südkorea
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Staaten
(*) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

>>> http://www.aufenthaltstitel.de/euvisumvo.html
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bukeo
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#30 Re: Rechtsschutz bei Visa für Verlobte.

Beitrag von bukeo »

berliner35 hat geschrieben:
Kennst Du und die anderen hier die Beschlüsse des EuGH dazu?

Inländerdiskriminierung ist Verboten!!
mich persönlich interessieren weniger Beschlüsse, sondern Fakten.
Fakt ist nun mal, das Deutschland bei der Umsetzung von EU-Beschlüssen nicht gerade mit Schnelligkeit glänzt.
Fakt ist auch, das weder die Fluggesellschaft eine Thai ohne Visa nach Deutschland befördert, noch das die Immigration am deutschen Flughafen die
Thai einreisen lassen würden, würde die Fluggesellschaft sie mitnehmen. Ohne Visa, keine Einreise nach Deutschland - egal ob mit einem Deutschen verheiratet oder nicht.
Wird auch nicht kommen.....
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