An: Botschafter Rolf Schulze
Sehr geehrter Herr Botschafter!!!!
Mit der Antwort Ihres Beamten Herrn Gerald Hoppe bin ich nicht einverstanden!
Außerdem bezweifel ich,das ein Beamter,der zweimal ein Visum abgelehnt hat,nun bei veränderter Sachlage,
noch ein Mitspracherecht hat!
Von Seitens Ihres Mitarbeiters wird Versucht Zeit zu Schinden.
Es muß für einem deutschen Beamten doch Möglich sein,eine Entscheidung zu treffen,
ob ein zwei mal abgelehnter Visaantrag,erstmal gestellt am 2.7.2013,abgelehnt am 4.7.2013,
Einspruch eingelegt am 12.7.2013,enggültig abgelehnt am 27.7.2013,
nun doch erteilt werden kann.
Da der Besuchsgrund untermauert wurde mit dem Rechtsschutz des Artikel 9 der Charta der EU und Artikel 16 der UN Menschenrechte,in Verbindung mit dem Artikel 25 der Schengenvisaverordnung.
Die Schuld liegt bei der Antragstellerin,da diese nicht den Schutz der Artikel 9 EU und 16 der UN angegeben hat.
Aber dieser Fehler wurde nun mit dem Einspruch am 5.8.2013 behoben.
Wobei ich in der Veränderung des Besuchsgrund nur den Artikel 9 der EU angegeben habe,ber der Artikel 16 der UN ist genauso Rechtsrelevant.
Anfrage lautete,"Ist unter der veränderten Antragstellung zum Besuchszweck,doch die Erteilung aus dem Antrag
vom 2.7.2013 zum Besuchsvisum gegeben?"
Klare Antwort währe.: Der Visumantrag vom 2.7.2013 wird nicht weiter bearbeitet.
Diese Antwort wird nicht Gerichtlich angefochten.!!
Da die Schuld bei der Antragstellerin liegt.
Es würde nur Eröffenen ein neues Visum zu Beantragen,unter dem Rechtsschutz der angegebenen Artikel der EU und der UN.
Außerdem möchte ich Sie verweisen auf das Verbot einer Befragung,beider Personen,des Gastgebers in Deutschland und der Antragstellerin in Thailand.
Ohne konkrete Beweise der Botschaft und der ABH darf keine Befragung durchgeführt werden.
Diese Beweise müßen den Befragten vorher ausgehändigt werden und die Fagen müßen detaliert aufgeführt sein.
Fragen müßen nicht beantwortet werden,da die Personen Beschuldigte sind,kein Beschuldigter kann gezwungen werden,mit der Beantwortung einer Frage zum Angeklagten zu werden.
Ein Eingrif in die Intimphäre und ins Persönlichkeitsrecht sind verboten.
Darüber existieren deutsche Gerichtsurteile.
Darüber existieren Artikel in der Charta und in den UN Menschenrechten.
Die Erteilung eines Visum ist nicht gesetzlich Gebunden an der Befragung,das Visum muß erteilt werden,da hierüber höherstehende Recht steht (Menschenrechte der Charta und die der UN)
Somit erwarte ich eine Umgehende Antwort von Ihnen,Herr Botschafter.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Richter
265/46 Choa-Lai
76120 Cha-Am
Thailand.
> Date: Tue, 6 Aug 2013 07:12:46 +0700
> From:
rk-visa101@bangk.auswaertiges-amt.de
> To:
wolfgangbee@msn.com
> Subject: Re: Visumänderungsantrag.
>
> Sehr geehrter Herr Richter,
> wir bearbeiten die Eingänge hier nach Reihenfolge derselben. Sie
> bekommen also, unaufgefordert, eine Antwort, sobald es geht.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Gerald Hoppe
> Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
> Embassy of the Federal Republic of Germany
> 9, South Sathorn Rd.
> Bangkok 10120
> Tel.: +66-2-287-9080
> Fax: +66-2-285-6232
>
>
>
>
> wolfgang richter schrieb am 05.08.2013 14:46 Uhr:
> > Sehr geehrter Herr Botschafter.
> >
> > Mit der Übersendung der Vollmach per Fax an Sie,mit dem GZ
> > gekennzeichnet ist die
> > Rechtsfrage der Vertretung geklärt.
> >
> > In welchem Zeitraum kann nun mit einer Antwort gerechnet werden?
> > Ich Bitte um eine zügige Bearbeitung.
> >
> > Mit freundlichen Grüßen
> > Wolfgang Richter